Energieeinsparverordnung – EnEV
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden
Die Energieeinsparverordnung ersetzt die Wärmeschutzverordnung (WSchVO), sowie die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) und regelt auf Basis des Energie-Einsparungs-Gesetzes (EnEG) im Detail die Anforderungen an zu errichtenden Gebäuden, sowie bei wesentlichen Änderungen von Gebäuden. Ziel ist es, einen energieeinsparenden Wärmeschutz und eine energieeinsparende Anlagentechnik sicher zu stellen.
Hierfür wird insbesondere der Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes - der die zulässigen Höchstwerte nicht überschreiten darf - nach festgelegten Verfahren berechnet.
Zusätzlich sind unter anderem Vorgaben zur Luftdichtigkeit, zur Vermeidung von Wärmebrücken, dem Austausch alter Heizkessel und der Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen Teil der EnEV.
Bei üblichen Bauweisen ist die Einhaltung der Anforderungen aus der EnEV im Neubau unproblematisch.
In der Sanierung (also bei wesentlicher Änderung) gilt die EnEV erst bei Änderung bzw. Austausch von mehr als
10 % der jeweiligen Bauteilfläche (z.B. 10 % der Fenster) des gesamten Gebäudes. Nur diese Bauteile müssen dann den Vorgaben der EnEV entsprechen. Es entsteht also auch bei Überschreitung dieser 10 % keine Pflicht zur vollständigen energetischen Sanierung. Es ist jedoch möglich, statt des Bauteilnachweises den Nachweis für das gesamte Gebäude wie bei einem Neubau zu führen. Das sanierte Gebäude darf dann die zulässigen Höchstwerte eines Neubaus um 40 % überschreiten.
Für Baudenkmäler sind Ausnahmen von der Energieeinsparverordnung möglich.
Teil der EnEV sind auch die Vorgaben zur Art und Erstellungspflicht eines Energieausweises.