Zweckentfremdung
Durch die Münchner Zweckentfremdungssatzung sollen alle Maßnahmen verhindert werden, die dem Wohnungsmarkt in München Wohnraum entziehen. Eine Zweckentfremdung liegt beispielsweise vor, wenn Wohnraum
beruflich oder gewerblich genutzt wird,
abgebrochen wird,
länger als 3 Monate leer steht.
Daher besteht für diese Maßnahmen eine Genehmigungspflicht. Eine ungenehmigte Zweckentfremdung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeld bis zu 50.000,- Euro geahndet werden kann.
Soll dennoch Wohnraum anderweitig genutzt werden, ist Zweckentfremdungsantrag zu stellen.