Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG
Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz verfolgt das Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung bis 2020 auf mindestens 14 % zu erhöhen.
Es verpflichtet Eigentümer von Gebäuden, die neu gebaut werden, erneuerbare Energien anteilig für ihre Wärmeversorgung zu nutzen. Genutzt werden können alle Formen von erneuerbaren Energien, auch in Kombination. Dazu zählen solare Strahlungsenergie, Geothermie, Umweltwärme und Biomasse.
Der Anteil bei Nutzung solarer Strahlungsenergie beträgt z.B. 15 %. Für Solarkollektoren bei Wohngebäuden genügt hierfür ohne weiteren Nachweis eine Kollektorfläche von 4% der Nutzfläche (bis zwei Wohnungen nur 3%).
Alternativ können Eigentümer ihr Haus um mindestens 15 % besser dämmen als nach Energieeinsparverordnung (EnEV) gefordert, Abwärme nutzen, Wärme aus Fernwärmenetzen beziehen oder Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung einsetzen.
Für über die Pflicht hinausgehende Nutzung erneuerbarer Energien sieht das EEWärmeG Fördermöglichkeiten bis 2012 vor. Die genaue Ausgestaltung und v.a. Höhe der einzelnen Förderung ist im EEWärmeG jedoch nicht geregelt.
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) wird häufig verwechselt mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).