Energieausweis („Energiepass“)
Gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) muss ein Energieausweis bei jeder Errichtung eines Gebäudes erstellt werden. Bei der Sanierung (wesentliche Änderungen) von Gebäuden nur, falls ohnehin der Nachweis des Wärmeschutzes durch den Gesamtnachweis des Gebäudes erbracht wird.
Der Energieausweis muss jedoch bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing eines neu errichteten oder sanierten Gebäudes spätestens auf Verlangen zugänglich gemacht werden.
Für denkmalgeschützte Gebäude muss allerdings grundsätzlich kein Energieausweis erstellt werden.
Energieausweise lösen keine Verpflichtungen zur vollständigen oder teilweisen energetischen Sanierung aus. Sie werden für gesamte Gebäude, nicht nur für einzelne Gebäudeteile oder Einheiten (einzelne Wohnungen eines Wohngebäudes) ausgestellt.
In öffentlichen Gebäuden mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche muss der Energieausweis gut sichtbar ausgehängt werden.
Der Energieausweis behält 10 Jahre Gültigkeit sofern das Gebäude nicht wesentlich geändert oder erweitert wird.