Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) regelt die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) verbindlich die Ermittlung von Architektenhonoraren.
Das Honorar für "Grundleistungen" bei Gebäuden richtet sich nach den "anrechenbaren Kosten" (bei Sanierungen einschließlich der „mitzuverarbeitenden Bausubstanz“) des Objekts, nach der "Honorarzone" der das Objekt angehört sowie bei Sanierungen dem „Umbau- oder Modernisierungszuschlag“. Die "Honorarzone" richtet sich nach den Planungsanforderungen der Aufgabe.
"Grundleistungen" umfassen die Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrages im Allgemeinen erforderlich sind.
"Besondere Leistungen" können zu den Grundleistungen hinzu- oder an deren Stelle treten, wenn besondere Anforderungen an die Ausführung des Auftrags gestellt werden, die über die allgemeinen Leistungen hinausgehen oder diese ändern. Diese werden gesondert zusätzlich vergütet.