Förderung von Sanierungsmaßnahmen an Denkmälern
Informationen zu direkten und indirekten Förderungen von denkmal-
geschützten Gebäuden
FÖRDERMITTEL FÜR DENKMÄLER
Wir informieren Sie über die wichtigsten für Ihr Bauvorhaben zur Verfügung stehenden Fördermittel zum Thema Denkmalschutz in Bayern. Die Steuervergünstigungen gelten bundesweit und insbesondere die Förderungen auf Ebene der Bundesländer werden sich bundesweit ähnlich darstellen. Die Aufstellung basiert auf den Informationen des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege. In Teilen haben wir diese zitiert aber auch gekürzt oder um zusätzliche Informationen ergänzt.
Die Vorgehensweise für den Erhalt von Fördermitteln
bei der Sanierung eines Denkmals
Beratung und Betreuung von Denkmaleigentümern
Wer im Zusammenhang mit Denkmalschutz und Denkmalpflege eine Auskunft sucht, sollte sich zunächst an die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde wenden. Diese stellt im Regelfall den Kontakt zum Landesamt für Denkmalpflege her.
Denkmalpflegerische Erlaubnis und/oder Baugenehmigung
Für Instandsetzungs- oder Änderungsmaßnahmen an Baudenkmälern ist eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis und/oder eine Baugenehmigung erforderlich. Dies gilt sowohl für das Äußere (Fassade/ Dach etc.) wie auch im Inneren (Grundriss, Dachgeschossausbau etc.). Über die Bayerische Bauordnung hinaus ist dabei grundsätzlich Art. 6 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes zu beachten. Die denkmalpflegerische Erlaubnis und/oder Baugenehmigung ist eine zwingende Voraussetzung für die Förderungsfähigkeit der Maßnahmen. Es ist daher unverzichtbar sich rechtzeitig vor Beginn jeglicher Arbeiten an die Untere Denkmalschutzbehörde des jeweiligen Landratsamtes bzw. der Stadtverwaltung zu wenden um zu klären, ob für das Bauvorhaben eine Baugenehmigung oder eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis erforderlich ist.
Förderungen denkmalpflegerischer Maßnahmen
Es gibt unterschiedlichste Fördermittel für die Sanierung von Baudenkmälern. Wichtig ist, dass Finanzierungshilfen nur gewährt werden, wenn die Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege abgestimmt wurden. Auch wenn eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, bedarf jede Maßnahme an einem Denkmal der Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG).
Steuervergünstigungen bei der Sanierung von Denkmalen –
indirekte Förderung
Spezielle Denkmalschutz-Darlehen oder gar -Zuschüsse sind leider üblicherweise nur für wirklich herausragende Baudenkmäler zu erlangen. Eine Ausnahme bilden Programme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
Jedoch gibt es unter dem Gesichtspunkt von Denkmalschutz und Denkmalpflege eine Reihe von Steuervergünstigungen. Die nachfolgende Zusammenstellung kann nur einen Überblick geben. Wegen der Voraussetzungen im Einzelnen und der entsprechend Ihren persönlichen Verhältnissen zu erwartenden Steuervorteile wenden Sie sich bitte an einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe.
Die Inanspruchnahme von steuerlichen Vergünstigungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege setzt jeweils die Vorlage einer Bescheinigung bei den Finanzbehörden voraus, die für Objekte in Bayern durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ausgestellt wird. Die Bescheinigung kann nur für Baudenkmäler und schutzwürdige Kulturgüter im Sinn des z.B. Bayerischen Denkmalschutzgesetzes und für Maßnahmen ausgestellt werden, die vor ihrer Durchführung mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege abgestimmt worden sind.
a) Einkommensteuer (§§ 7i, 10f, 10g, 11b Einkommensteuergesetz -EStG-) Herstellungskosten für (Bau-)Maßnahmen, die der Erhaltung oder sinnvollen Nutzung eines Baudenkmals oder sonstigen schutzwürdigen Kulturguts dienen und die in Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege durchgeführt werden, können im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9% und in den folgenden 4 Jahren bis zu 7% abgeschrieben werden. Erhaltungsaufwendungen können bei zur Einkunftserzielung genutzten Objekten auf Wunsch des Steuerpflichtigen statt in einem Jahr verteilt auf zwei bis fünf Jahre abgesetzt werden. Bei eigengenutzten oder nicht genutzten Objekten können Erhaltungsaufwendungen wie Herstellungskosten zehn Jahre lang zu 9% abgeschrieben werden.
b) Einheitsbewertung
Für Grundstücke, die mit Baudenkmälern bebaut sind, ist regelmäßig eine 5 %ige Ermäßigung der Einheitsbewertung nach §§ 82, 88 Bewertungsgesetz (BewG) möglich. Sie wirkt sich bei allen einheitswertabhängigen Steuern aus (Grund- und Erbschaftssteuer). Zuständig ist das Finanzamt.
c) Grundsteuer
Die Grundsteuer für aus Gründen des Denkmalschutzes zu erhaltenden Grundbesitz wird auf Antrag vollständig erlassen, wenn die erzielten Einnahmen und sonstigen Vorteile unter den jährlichen Kosten liegen; sie wird teilweise erlassen, wenn der erzielbare Rohertrag des Grundbesitzes nachhaltig gemindert ist (§ 32 Grundsteuergesetz – GrStG). Zuständig sind die Grundsteuerstellen.
d) Erbschaft- und Schenkungsteuer
Nur wenn Denkmäler der Forschung oder Volksbildung zugänglich sind kommt eine Verringerung oder eine Befreiung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Betracht. Nähere Auskünfte erteilen die Erbschaftssteuerstellen der Finanzämter.
e) Umsatzsteuer
Nur für nichtstaatliche Museen oder wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen kommt ein Entfall der Umsatzsteuer in Betracht. Anfragen und Anträge sind über die Landesstelle für die nichtstaatlichen Museen in Bayern an das BLfD zu richten.
Zuschüsse und Darlehen bei der Sanierung von Denkmalen –
direkte Förderung
Zuschüsse und Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau bei Denkmälern
Für die Sanierung von Baudenkmälern und besonders erhaltenswerte Bausubstanz stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau Förderprogramme, vor allem für die energetische Sanierung zur Verfügung. Hierfür muss jedoch der erforderliche Energieberater zusätzlich für Baudenkmäler qualifiziert und eingetragen sein.
Zuschüsse des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege
Sofern überhaupt Zuschüsse gewährt werden sind bei der Auftragsvergabe umfassende Bedingungen und Auflagen zu beachten – z.B. die öffentliche Vergabe der Baumaßnahmen nach VOB/A.
Für die Erhaltung, Sicherung und Restaurierung von Denkmälern, die sich nicht im Eigentum des Staates befinden, können Zuschüsse des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege gewährt werden. Diese kommen Privatpersonen, aber auch kommunalen Gebietskörperschaften oder Kirchen zugute. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht allerdings nicht, die Entscheidung erfolgt vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Höhe der Zuschüsse richtet sich vor allem nach der Bedeutung und Dringlichkeit des Einzelfalls, der Finanzkraft des Eigentümers, nach der Zahl der vorliegenden Anträge und natürlich nach den bereitstehenden Haushaltsmitteln. Wichtig in diesem Zusammenhang ist:
Die Maßnahmen sind nach Weisung und unter Beratung des Landesamtes für Denkmalpflege des jeweiligen Bundeslandes durchzuführen.
Es werden nur die Kosten bezuschusst, die bedingt durch denkmalpflegerische Auflagen den üblichen Erhaltungsaufwand übersteigen. Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung und nur auf Antrag. Die Unteren Denkmalschutzbehörden der jeweiligen Kommunen und Landkreise nehmen diesen entgegen und prüfen hierbei die Vollständigkeit der Angaben, bevor sie an das jeweilige Landesamt für Denkmalpflege bzw. seine Dienststellen mit einer entsprechenden fachlichen Stellungnahme weitergeleitet werden.
Notwendige Entscheidungsgrundlagen sind ein Finanzierungsplan sowie ein Kostenvoranschlag. Sie müssen dem Zuschussantrag beigefügt werden.
Grundsätzlich dürfen Zuwendungen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden. Sofern die Maßnahme also bereits vor der Bewilligung begonnen werden soll, ist eine schriftliche Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn erforderlich.
Zuschüsse und Darlehen für die Sanierung eines Denkmals aus dem Entschädigungsfonds
Eine Förderung aus dem Entschädigungsfonds kommt in erster Linie für umfangreiche Maßnahmen an Denkmälern mit überregionaler Bedeutung und einer akuten Gefährdung in Betracht. Sie setzt u.a. voraus, dass dem Denkmaleigentümer die Übernahme der vollen Instandsetzungskosten wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. Im Förderverfahren hat deshalb eine eingehende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Denkmaleigentümers große Bedeutung.
Zuschüsse der Gemeinden, Landkreise und Bezirke
Ähnlich wie z.B. beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege können bei zahlreichen Gemeinden, Landkreisen und Bezirken, z.B. Bezirk Oberbayern Zuschüsse beantragt werden. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei den dortigen Verwaltungen.
Zuschüsse und Darlehen der Bayerischen Landesstiftung
Für die Instandsetzung besonders bedeutsamer Baudenkmäler stellt die Bayerische Landesstiftung Mittel zur Verfügung; die Sanierungsarbeiten müssen in Übereinstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege durchgeführt werden. Träger der Maßnahme können Gemeinden oder sonstige Gebietskörperschaften sowie gemeinnützige Einrichtungen sein, jedoch nicht Privatpersonen. Es empfiehlt sich, mit der Bayerischen Landesstiftung vor einer Antragstellung Kontakt aufzunehmen.
„Sozialer Wohnungsbau“ in Denkmälern
Umfangreiche Um- oder Ausbauten in Baudenkmälern können nach dem Wohnraumförderungsgesetz und den noch geltenden Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, insbesondere dann, wenn mit der Sanierung ein wesentlicher Bauaufwand verbunden ist. Auskünfte erteilen die Bewilligungsstellen (das sind die Städte Augsburg, München, Nürnberg und Würzburg), im Übrigen die sonstigen Kreisverwaltungsbehörden oder die Bezirksregierungen.
Bei Altbausanierung in Sanierungsgebieten können Finanzierungshilfen in Form von Darlehen oder Zuschüssen in Anspruch genommen werden. Im Rahmen der Städtebauförderung können im Einzelfall auch Vorhaben außerhalb von Sanierungsgebieten bezuschusst werden. Auskünfte erteilen die betreffenden Gemeinden, die von ihnen beauftragten Sanierungsträger und die Bezirksregierungen.
Flurbereinigung und Dorferneuerung
Im Rahmen von Dorferneuerungsprogrammen werden Mittel für die Sanierung und Erhaltung von Baudenkmälern und Ensembles in Dörfern und von Denkmälern außerhalb der Ortschaften sowie zur Sicherung von Bodendenkmälern bereitgestellt. Im Rahmen von Flurbereinigungsmaßnahmen werden außerdem Fördermittel für die Erhaltung von Baudenkmälern eingesetzt. Auskünfte dazu erteilen die Landwirtschaftsämter und die Direktionen für Ländliche Entwicklung.
Gewerblicher Betrieb
Nicht selten wird es vorkommen, dass ein Denkmal im Rahmen eines gewerblichen Betriebs genutzt wird. Für Betriebsverwaltungen oder für Fremdenverkehrsbetriebe z.B. können Baudenkmäler sehr geeignet sein. In diesem Zusammenhang bestehen verschiedene Förderungsmöglichkeiten. Auskünfte dazu erteilen die Bezirksregierungen.
Deutsche Stiftung Denkmalschutz
Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz tritt dort ein, wo staatliche Mittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Die Mittel der Stiftung kommen Bürgerhäusern ebenso zugute wie Dorf-, Stadt- und Klosterkirchen, technischen Denkmalen ebenso wie z.B. Schlössern und Burgen. Die wichtigsten Faktoren für die Vergabe der Fördermittel sind die akute Gefährdung eines Denkmals sowie dessen kulturgeschichtliche Bedeutung, aber auch das Engagement des Denkmalbesitzers. Die zahlreichen an die Stiftung gerichteten Anträge begutachtet die Wissenschaftliche Kommission im Rahmen des vom Vorstand beschlossenen Haushalts.
Mittel der Deutschen Stiftung Denkmalschutz stehen regelmäßig nur für wirklich herausragende Baudenkmäler zur Verfügung wie der Überblick über geförderte Projekte zeigt.
Alle Angaben ohne Gewähr.