Umbau von Büro- und Verwaltungsgebäuden
Warum einen Architekten nehmen?
Die Planung zeitgemäßer moderner Büroräume erfordert eine umfassende Herangehensweise. Bei einem Umbau eines Büros oder Verwaltungsgebäudes sind sowohl ästhetische wie auch funktionale Aspekte zu berücksichtigen. Die bürointernen Abläufe sind genau zu analysieren und zu verbessern. Die Arbeitsatmosphäre und das Ambiente spielt zunehmend eine Rolle. Und nicht zuletzt sind die energetischen Anforderungen komplexer geworden. Wir als Architekten können Ihnen von Beginn an eine sorgfältige Planung und Projektleitung sicherstellen.
Braucht es noch Fachplaner?
Je nach Bauvorhaben müssen Fachplaner für z.B. Statik oder Heizung/Lüftung/Sanitär hinzugezogen werden. Wir beraten Sie bei der Beteiligung weiterer Spezialisten. Das Honorar für diese Fachplaner wird wie die Leistung der Architekten nach der „Honorarordnung für Architekten und Ingenieure“ (HOAI) berechnet.
Nutzungsänderung: Kann ich Wohnräume zu Büroräumen machen?
Baurechtlich gesehen bedarf eine sogenannte „Nutzungsänderung“ einer Genehmigung, wenn andere öffentlich-rechtliche Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen. Das kann z.B. eine andere Anzahl an nachzuweisenden Stellplätzen, eine Änderungen von nicht störendem in störendes Gewerbe oder von einem Lager in Verkauf sein.
Für den Antrag ist das amtlich vorgeschriebene Bauantragsformular zu verwenden, das über die Lokalbaukommission in München zu erwerben ist oder hier erhältlich ist: www.innenministerium.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/a001_bauantrag.pdf.
Der Antrag kann zusammen mit beabsichtigten Umbau- oder Erweiterungsmaßnahmen gestellt werden. Sind auch bauliche Änderungen beabsichtigt, muss der Antrag durch eine bauvorlagenberechtigte Person, das heißt z.B. durch einen Architekten, erfolgen.
Sobald Wohnraum oder Teile von Wohnungen für gewerbliche oder berufliche Zwecke umgenutzt, ganz oder teilweise beseitigt werden oder über einen längeren Zeitraum leer stehen sollen, ist außerdem eine Genehmigung nach der Zweckentfremdungssatzung erforderlich. Zuständig dafür ist in München das Sozialreferates, Amt für Wohnen und Migration.Dies gilt auch für bereits zweckentfremdete Wohnungen, für die diese Genehmigung bisher nicht eingeholt wurde.
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